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NADA Austria – Wichtige Informationen für 2010
Me dizinische Ausnahmegenehmigungen (TUE)
Änderungen und Erinnerung
Überblick
Bitte beachten Sie, dass medizinische Ausnahmegenehmigungen (Therapeutic Use
Exemptions - TUEs) der NADA Austria zum Teil befristet bis 31.12.2009 ausgestellt wurden!
Informieren Sie Ihre Athleten, dass sie, sol ten Sie eine Ausnahmegenehmigung auch für das
Jahr 2010 benötigen, einen entsprechenden Antrag unter Beifügung der erforderlichen
Unterlagen (Befunde, Lungenfunktionstests, etc.) bis spätestens 21 Tage vor ihrem nächsten
Wettkampf schriftlich bei der NADA Austria einreichen müssen.
Um den Ablauf der Antragstellung zu beschleunigen, sol te jeder Athlet, der einen Antrag auf
Erteilung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung mit dem behandelnden Facharzt
ausfüllen muss, das entsprechende Formular (unter www.nada.at im Service-Bereich zum
Download) zum Arzt mitnehmen.
Bitte erinnern Sie Ihre Athleten, dass diese laut Anti-Doping Bundesgesetz 2007 verpflichtet
sind, bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen den Arzt oder Zahnarzt aufzufordern,
ihn vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden über
die Zulässigkeit nach der jeweils aktuellen Verbotsliste der WADA zu informieren. Zu
Zusammenfassung der gesetzlichen Änderungen ab 1. Jänner 2010:
Athleten der Testpools müssen im Vorhinein für die Anwendung verbotener
Substanzen oder Methoden eine Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE)
beantragen oder Erklärung zum Gebrauch (DoU) abgeben. (siehe Novelle zum
Anti-Doping Bundesgesetz 2007 - § 8)
Für Sportler, die nicht dem Nationalen Testpool angehören, gelten die Regelungen mit
der Abweichung, dass der Antrag auf die medizinische Ausnahmegenehmigung
erst im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Dopingkontrollverfahren gestellt
werden kann. Die Ausnahmegenehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn die
Einnahme vom Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung einer
verbotenen Methode zum Zeitpunkt der Probennahme medizinisch indiziert und
durch medizinische Befunde belegt war. Wird keine Ausnahmegenehmigung
gewährt, kann der betroffene Sportler innerhalb von vier Wochen ab Zustellung
der Entscheidung die Überprüfung bei der Unabhängigen Schiedskommission
begehren.
1. Kostenersatz:
Für das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung hat der
Antragsteller der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Vorhinein einen pauschalen
Kostenersatz von 85 Euro zu entrichten. Dieser Kostenersatz ändert sich jeweils mit
1. Jänner eines Kalenderjahres, erstmals zum 1. Jänner 2011, entsprechend der
Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten aktuellen
Verbraucherpreisindex.
Medizinische Ausnahmegenehmigungen (TUE) - Änderungen und Erinnerung
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2. Beta-2-Agonisten (S3)
Alle Beta-2-Agonisten (darunter ggf. beide optischen Isomere) sind verboten.
Ausgenommen davon sind Salbutamol (maximal 1600 Mikrogramm über 24 Stunden)
und inhaliertes Salmeterol, deren Anwendung in Einklang mit dem internationalen
Standard für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen Anwendung mit einer
Erklärung zum Gebrauch (DoU) gemeldet werden muss. Die Beilage medizinischer
Befunde ist nicht erforderlich.
Ein Salbutamolwert im Urin von mehr als 1000 ng/ml wird nicht als beabsichtigte
therapeutischen Anwendung des Wirkstoffs angesehen und gilt als ein von der Norm
abweichendes Analyseergebnis, es sei denn, der Athlet weist anhand einer kontrollierten
pharmakokinetischen Studie nach, dass dieses anormale Ergebnis die Folge der
therapeutischen Anwendung (in einer Dosis von maximal 1600 Mikrogramm über 24
Stunden) von inhaliertem Salbutamol war.
Zu beachten ist, dass bei Salbutamol-Präparaten immer eine tägliche Maximaldosis
angegeben werden muss und diese 8 (bis höchstens10) Hub/d nie übersteigen sol te, da
sonst eine erhöhte Konzentration der Substanz bzw. der Metaboliten im Harn gefunden
werden kann.
Athleten aller Testpools (RTP, NTP, ATP) müssen für die Anwendung der Beta-2-
Agonisten Formoterol und Terbutalin nach dem Internationalen Standard für
Medizinische Ausnahmegenehmigungen eine Genehmigung nach dem
Standardverfahren (TUE) beantragen.
Derzeit sind von der WADA nur die oben genannten Substanzen für eine Genehmigung
freigegeben. Somit sind z.B Fenoterol und Clenbuterol derzeit nicht zugelassen.
Für eine erfolgreiche Bearbeitung eines TUE Antrages (Therapeutic Use Exemption -
Medizinische Ausnahmegenehmigung) bei obstruktiven Lungenerkrankungen
(z.B. Asthma bronchiale, BHR) ist folgendes erforderlich:
• das vollständige Ausfüllen des Antrages
• die Angabe der derzeitigen Beschwerden des Sportlers
• der Nachweis einer Obstruktion (FEV1/VC < 70%)
• die Beilage der kompletten Bodyplethysmographie / Spirometrie nicht älter als 6
Monate (vorteilhaft sind Unterlagen aus mehreren Jahren)
• die genaue Angabe der Medikation (TH, DA, Diskus, Kps., Tbl.)
• die Angabe der verbotenen Inhaltsstoffe und
• die Angabe der täglichen Maximaldosierung
Liegt der FEV1/VC Wert über 0,7 ist ausnahmslos eine Provokation erforderlich. Die
Durchführung der Tests sind der einschlägigen Literatur zu entnehmen, sie sol ten nur mit
entsprechender eigener Erfahrung (setzt auch eine entsprechende Frequenz voraus)
durchgeführt werden. Die Protokolle sind nachvollziehbar zu gestalten und dem Antrag in
komplettem Umfang beizulegen (z.B. ein Einzelwert nach Belastung wird nicht akzeptiert).
Die PC20 sol te auf 2 Kommastellen genau angegeben werden. Provokations-
untersuchungen haben in der Regel eine Gültigkeit von 4 Jahren.
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Erlaubte Provokationen sind:
• Provokation mit Metacholin-Aerosol (20% Abnahme von FEV1 – PC20 < 4 mg/ml
• Histamin Provokation (20% Abnahme von FEV1 – PC20 < 8 mg/ml (steroid-naiv))
• Inhalation von Mannitol (15 % Abnahme von FEV1)
• Eukapnische Hyperventilation (10% Abnahme von FEV1)
• Provokation mit hypertonem Salzlösungs-Aerosol (15% Abnahme von FEV1)
• Belastungsprovokationstests (Praxis oder Labor) (10% Abnahme von FEV1)
Anticholinergika (z.B. Spiriva) oder Leukotrienantagonisten (z.B. Singulair) sowie
Antihistaminika und subcutane oder sublinguale Substanzen der spezifischen
Immuntherapie (Hyposensibilisierung) sind uneingeschränkt erlaubt und erfordern keinen
TUE Antrag! Ebenso erlaubt sind Theophyl ine und Anti-IgE-Substanzen.
3. Glukokortikosteroide (S9)
Al e Glukokortikosteroide sind verboten, wenn sie systemisch (oral, rektal, intravenös
oder intramuskulär) verabreicht werden (TUE). Gemäß dem internationalen Standard für Ausnahmegenehmigungen zur therapeutischen
Anwendung muss eine nicht-systemische Anwendung (intraartikulär, periartikulär,
peritendinös, epidural, intradermal und inhalativ) mit Ausnahme der unten genannten,
mittels Declaration of Use (DoU) gemeldet werden.
Topisch verabreichte Präparate bei Erkrankungen des Ohres, der Wangen, der Haut
(einschließlich Iontophorese/Phonophorese), des Zahnfleisches, der Nase, der Augen und
des äußeren Afters sind nicht verboten und bedürfen keiner Form der
Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung.
4. Stimulanzien (S6)
Al e Stimulanzien (ggf. auch beide optische Isomere) sind im Wettkampf verboten; hiervon
ausgenommen sind Imidazolderivate für die topische Anwendung und die in das
Überwachungsprogramm für 2010 aufgenommenen Stimulanzien.
Pseudoephedrin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 150 Mikrogramm pro
Mil iliter übersteigt. Die WADA empfiehlt, die Einnahme von PSE mindestens 24 Stunden vor dem nächsten
Wettkampf abzusetzen.
5. Chemische und Physikalische Manipulation
Intravenöse Infusionen sind verboten, außer sie werden legitim im Zuge von
Krankenhauseinweisungen oder klinischen Untersuchungen verabreicht.
6. Allgemeine Hinweise
Die Formulare TUE und DoU sind von der Homepage der NADA (National Anti Doping
Agentur) www.nada.at -> Medizin -> Ausnahmegenehmigung herunterzuladen, wo auch
noch diverse Zusatzinformationen (z.B. Summary of Modifications, Additional Information
on Pseudopehedrine, etc.) gefunden werden können. Für Fragen bezüglich Medizinische
Ausnahmegenehmigungen wenden Sie sich bitte an Fr. Claudia Hellwagner
([email protected]).
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Source: http://www.tanzsportverband.at/aktuelles/20100101_anti-doping/anhang-c.pdf
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