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Microsoft word - §+1+kartellverbot.doc

Prof. Dr. Christian Schubel Sommersemester 2008 Europäisches Wettbewerbsrecht
§ 1 Das Kartellverbot – Tatbestand und Rechtsfolgen
I. Sachlicher und örtlicher Anwendungsbereich
das europäische Kartellrecht gilt umfassend € es gibt also keine Bereichsausnahmen, insb. unterstehen auch Banken, Versicherungen und Versorgungsunternehmen dem europäischen Kartellrecht - seit dem Außerkrafttreten des EGKS-Vertrages (23.7.2002) finden die Art. 81, 82 EGV auch im Kohle- und Stahlsektor Anwendung; für den Kernkraftbereich trifft der EAGV keine besonderen Bestimmungen, es wird hier also ebenfalls auf die Art. 81 f. EGV zurückgegriffen - erfasst werden auch verbotene Maßnahmen, die außerhalb des EU-Hoheitsgebiet von Unternehmen getroffen werden, die nicht in der Gemeinschaft ansässig sind, wenn sich diese Maßnahmen innerhalb der EU auswirken € zur sicheren Durchsetzung der Wett-bewerbsregeln schließt die EU mit anderen Staaten (z.B. USA, Kanada) völkerrechtliche Abkommen II. Tatbestandsvoraussetzungen (Art. 81 Abs. 1 EGV)
der Tatbestand des Kartellverbots enthält fünf Merkmale (vgl. Art. 81 Abs. 1 EGV): z Unternehmen und Unternehmensvereinigungen z eine Vereinbarung, ein Beschluss oder eine abgestimmte Verhaltensweise z Wettbewerbsbeschränkung z Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten 1. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen als Adressaten des Kartellverbots Begriff des „Unternehmens" wird im EGV nicht definiert – nach der Rechtsprechung des EuGH wird erfasst: „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung" - der Unternehmensbegriff wird also funktional verstanden, dagegen kommt es nicht darauf an, ob das Unternehmen im Sinne der nationalen Rechtsordnung etwa juristische Person ist; unerheblich ist auch, ob es sich um eine private oder eine öffentlich-rechtliche Rechtsform handelt Einordnungsprobleme gibt es vor allem im Bereich der Systeme der sozialen Sicherheit – grundsätzlich werden von der Kommission und dem EuGH „sozial" und „wirtschaftlich" nicht als Gegensätze angesehen nach der Rechtsprechung des EuGH werden aber solche öffentlichen Einrichtungen nicht erfasst, bei denen eine Pflichtmitgliedschaft besteht und deren Leistungen unabhängig von den Beiträgen sind € in den entschiedenen Fällen ging es jedoch fast ausnahmslos um die „anbietende" Tätigkeit der entsprechenden Einrichtungen §+1+Kartellverbot.doc in einer neuen Entscheidung hat der EuGH diese Grundsätze nun auch in einem Fall zur Anwendung gebracht, in dem es um ein Auftreten als Nachfrager von Leistungen ging EuGH, 16.03.2004, Rs. C – 264/01 u.a., EuZW 2004, 241 („AOK Bundesverband")
2. Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen als erfasste Maßnahmen Vereinbarungen sind Verträge, in denen „die betreffenden Unternehmen ihren gemein-
samen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten
Weise zu verhalten" € können schriftlich, mündlich oder konkludent abgeschlossen
werden € müssen für die Beteiligten aber zumindest faktisch verbindlich sein (dies ist
für Abgrenzung vom abgestimmten Verhalten wichtig)
gerade in vertikalen Beziehungen ist die Unterscheidung von (Kartell-)Vereinbarungen und einseitigen Maßnahmen (diese werden von Art. 81 Abs. 1 EGV nicht erfasst, sondern nur eventuell von Art. 82 EGV, was aber eine marktbeherrschende Stellung des handelnden Unternehmens voraussetzt) mitunter nicht einfach € zu prüfen ist u.a., ob eine scheinbar einseitige Maßnahme nicht ihre Grundlage in einem Rahmenvertrag findet und in diesem Zusammenhang von den Empfängern konkludent akzeptiert wird (z.B. Rundschreiben des Automobil-Herstellers an seine Vertragshändler) € hierzu hat der EuGH in der letzten Zeit seine Rechtsprechungsgrundsätze präzisiert: EuGH, 06.01.2004, Rs. C – 2/01 P und C – 3/01 P, EuZW 2004, 309 („Bayer-Adalat")
(vgl. auch EuGH, 13.7.2006, Rs. C-74/04, EWS 2006, 365 „Volkswagen"): bei einer ausdrücklichen Zustimmung des Händlers liegt immer eine Vereinbarung vor (innere Vorbehalte und Angst vor Sanktionen des Herstellers sind unbeachtlich); gleiches gilt, wenn eine konkludente Zustimmung nachweisbar ist es kommt also darauf an, wann vom Vorliegen einer konkludenten Zustimmung ausge-gangen werden kann: wichtig ist insoweit vor allem das tatsächliche Verhalten € verhält sich Händler abweichend, so keine konkludente Zustimmung; auch sein ausdrücklicher Protest spricht grundsätzlich gegen Zustimmung, nicht aber wenn Anweisungen des Her-stellers dann doch befolgt werden; allein Fortsetzung der Geschäftsbeziehung reicht für die Annahme einer konkludenten Zustimmung nicht aus Beschlüsse – es geht vor allem um verbindliche Empfehlungen von Unternehmensver-
einigungen an ihre Mitglieder, mit denen deren Marktverhalten koordiniert werden soll
abgestimmte Verhaltensweise – erfasst jede Koordinierung von Unternehmen, mit der
bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen
Wettbewerbs gesetzt wird € bedarf keiner verbindlichen Absprachen und keiner beson-
deren Planung
abgestimmte Verhaltensweisen liegen also im „Vorfeld" einer vertraglichen Vereinba-rung und sind schwer nachzuweisen (siehe zum Nachweis einer solchen Verhaltensweise EuGH, 24.07.1972, Rs. 48/69, Slg. 1972, 619 („ICI – Teerfarbenkartell") §+1+Kartellverbot.doc 3. Wettbewerbsbeschränkung - Art. 81 EGV schützt den Wettbewerb umfassend; insb. horizontaler und vertikaler Wett-bewerb, aktueller und potentieller Wettbewerb, Wettbewerb innerhalb derselben Marke und zwischen verschiedenen Marken (sog. Intra- oder Interbrandwettbewerb) geschützt wird der Wettbewerb vor „Verfälschungen" € wird zumeist als Oberbegriff für Verhinderungen (vollständige Ausschaltung des Wettbewerbs) und Einschränkungen gebraucht € wichtige Orientierungshilfe für die Praxis: Art. 81 Abs. 1 EGV enthält in den Buchstaben a) – e) Beispiele für Maßnahmen, denen eine solche Wirkung beigemessen wird für die Feststellung weiterer Beschränkungen bedarf es einer Marktanalyse € der sach-lich relevante Markt, um den es dabei geht, ist nach der Substituierbarkeit der verschie-denen Produkte zu bestimmen € Sind bestimmte Produkte objektiv, also in Bezug auf die gleiche Verwendung, austauschbar? Entspricht eine solche Austauschbarkeit auch tatsächlich den Verbrauchergewohnheiten? räumlich relevanter Markt € Gebiet mit relativ homogenen Wettbewerbsbedingungen € grundsätzlich ist es der gemeinsame Markt, anders aber z.B. bei hohen Transportkosten die entsprechenden Maßnahmen sind unzulässig, wenn sie alternativ eine Wettbewerb-beschränkung bezwecken oder bewirken € erleichtert Kommission den Nachweis 4. Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten - „Zwischenstaatlichkeits-Klausel" wird vom EuGH sehr weit ausgelegt: Eine Maßnahme beeinträchtigt den Handel, „wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Handel zwischen Mit-gliedstaaten in einer Weise beeinflussen kann, die die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten behindern kann." - Beeinträchtigung wird vom EuGH auch bejaht, bei Vereinbarungen von zwei oder mehreren Unternehmen aus der EG über ihr Verhalten auf Drittlandmärkten, soweit diese Vereinbarung Rückwirkungen auf den Gemeinsamen Markt zeigt, hierzu siehe: EuGH, 28.04.1998, Rs. C – 306/96, Slg. 1998, I – 1983, („Javico/YSLP") = EuZW 1998, 404
5. Spürbarkeit - ist ungeschriebenes Merkmal, das vom EuGH und der Verwaltungspraxis der Kommission entwickelt wurde, um den Tatbestand des Art. 81 Abs. 1 EGV einzugrenzen € entscheidend ist, ob der Markteinfluss der Wettbewerbsbeschränkung insgesamt als erheblich anzusehen ist € beachtet werden muss jedoch das Vorhandensein anderer gleichartiger Vereinbarungen, die eine kumulative Wirkung entfalten können (sog. „Bündeltheorie"); hierzu: EuGH, 28.02.1991, Rs. C – 234/89, Slg. 1991, I – 935, („Delimitis/Henninger") = EuZW 1991, 376
- Kommission hat zur Regelung der Erheblichkeitsschwelle Bagatellbekanntmachung erlassen (aktuell gültige Fassung stammt von 2001, ABl.EG 2001, Nr. C 368/13) € bei §+1+Kartellverbot.doc horizontalen Vereinbarungen dürfen Beteiligten einen Marktanteil von max. 10 % haben, bei vertikalen von max. 15 % € EuGH ist an diese Festlegungen allerdings nicht gebunden die Folgen einer weiten Auslegung des Kartellverbotes werden zudem durch die Anwen-dung sog. impliziter Schranken begrenzt € hat vor allem Bedeutung für Nebenabreden bei Unternehmenskaufverträgen (hier sind zeitlich begrenzte Wettbewerbsverbote zulässig) sowie für Handelsvertreterverträge u.a.m. 6. Tatbestandsausnahme zur Durchsetzung von Allgemeinwohlbelangen? - in jüngerer Zeit hat der EuGH eine Rechtfertigung der wettbewerbsbeschränkenden Maßnahme mit Allgemeinwohlbelangen für möglich gehalten; siehe hierzu insb. EuGH, 19. 2. 2002, Rs. C-309/99, („Wouters"), EuZW 2002, 172
Rechtfertigungsmöglichkeit bereits auf der Tatbestandsebene würde zu einer weitgehenden Parallelität zwischen dem Kartellrecht und dem Recht der Grundfreiheiten führen (Grenze zwischen Grundfreiheiten und Kartellrecht droht zu verschwimmen) € wirft zudem schwierige Folgenfragen auf und ist deshalb abzulehnen
III. Rechtsfolgen
- wichtigste Rechtsfolge € unzulässige Vereinbarungen und Beschlüsse sind ohne weite-
res nichtig (Art. 81 Abs. 2 EGV), es bedarf hierfür weder einer kartellbehördlichen Verwaltungsentscheidung noch eines gerichtlichen Urteils ferner kann die Kommission (sehr hohe) Geldbußen verhängen (siehe dazu das 2. Kapitel unter III.) - schließlich können die Geschädigten vor nationalen Gerichten auf Schadensersatz klagen; hierzu jüngst EuGH, 13.02.2006, C-295/04 ff., EuZW 2006, 529, vgl. auch das sog. Grünbuch der Kommission zu den Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts vom 10.02.2006, SEC (2005) 1732 € nach deutschem Recht stellt Art. 81 Abs. 1 EGV ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar §+1+Kartellverbot.doc

Source: http://www.schubel.de/Dokumente%20als%20Pdf/Sommersemester%202008/%A7%2B1%2BKartellverbot.pdf

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